SAS Holidays

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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie SAS Holidays als Reiseveranstalter (im folgenden RV genannt) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An die Reiseanmeldung sind Sie bis zur Annahme durch den RV, längstens zwei Wochen ab Zugang der unterschriebenen Reiseanmeldung bei dem RV, gebunden. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Das vermittelnde Reisebüro ist nicht berechtigt, eine Annahme zu erklären.

1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, kommt der Reisevertrag auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, sofern innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung die Annahme von Ihnen nicht schriftlich widerrufen wird.

2. Bezahlung

2.1. Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheins fällig. Falls eine Reiseversicherung abgeschlossen wurde, ist die gesamte Prämie ebenfalls mit Vertragsabschluss fällig. Die Restzahlung erfolgt 1 Monat vor Reisebeginn. Erfolgt die Reisebuchung kürzer als 1 Monat vor Reisebeginn, ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
Ausnahme: Bei nur Flug-, nur Hotel-, nur Blaue Reise- und nur Yachtcharter-Buchungen ist der gesamte Reisepreis mit Vertragsabschluss fällig.

2.2. Nach Eingang des gesamten Reisepreises auf dem Konto des RV werden die Reiseunterlagen ca. 7 – 10 Tage vor Abflug per E-Mail oder per Telefax zugeschickt.

2.3. Sämtliche Zahlungen haben an den RV zu erfolgen. Eine Zahlung   an das vermittelnde Reisebüro hat keine schuldbefreiende Wirkung.

2.4. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden und keine Leistungsverpflichtung des RV. Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung ist der RV berechtigt, ohne weitere Mahnung, den Reisevertrag zu kündigen. In diesem Fall kann der RV – nach seiner Wahl – Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder gemäß der Rücktrittskosten-Staffel (Punkt 10.1.) Zahlung fordern.

3. Leistungen

3.1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen auf den Internetseiten von SAS Holidays sowie die Angaben der Reisebestätigung, unter Berücksichtigung der darin aufgeführten Leistungsänderungen, verbindlich. Änderungen und Nebenabreden, die von der Leistungsbeschreibung auf den Internetseiten abweichen oder die Leistung weiter bestimmen (z. B. Flugzeiten, Flugzeiteinschränkung, besondere Lage der Zimmer einer Buchung zueinander oder der Zimmer in dem Hotel) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von dem RV schriftlich mit der Reisebestätigung vorbehaltlos bestätigt werden. Zusicherungen oder Leistungsänderungen durch das vermittelnde Reisebüro werden nicht Vertragsbestandteil.

3.2. Alle Sonderwünsche, wie z.B. Klimaanlage, Heizung, Strandnähe, Kinderbett, Meerblick, Familienzimmer, Lage der Zimmer einer Buchung zueinander, Lage der Zimmer im Hotel, Direktflug, Nonstopflug, usw. sind nur dann bindender Vertragsbestandteil, wenn sie von dem RV schriftlich und ausdrücklich bestätigt werden.

3.3. Sonderwünsche, die auf der Reisebestätigung als Wunsch vermerkt werden, sind grundsätzlich unverbindlich und nicht Vertragsbestandteil.

3.4. Die Benutzung von Sauna, Hamam, Billard, Liegestühlen, Sonnenschirmen, Strandtücher und die meisten Sportarten sind nicht kostenlos. Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten und sind kein Minderungsgrund.

3.5. Die Bezeichnung der Hotelkategorie entspricht der subjektiven Meinung und jahrelangen Erfahrung des RV und folgt nicht immer der staatlichen Hotelklassifizierung.

3.6. Strandentfernungen werden in Luftlinie angegeben, nicht in Straßenentfernung.

3.7. Der Zimmerbezug kann am Anreisetag erst um 14:00 Uhr erfolgen. Am Abreisetag ist das Zimmer bis 12:00 Uhr zu räumen. Bei einer Schiffspassage kann der Kabinenbezug erst um 15:00 Uhr erfolgen. Am Abreisetag ist die Kabine bis 10:00 Uhr zu räumen. Am ersten und letzten Reisetag sind weder Hotelleistungen, beziehungsweise bei einer Schiffspassage Bordleistungen, noch Verpflegungsleistungen geschuldet. Diese Tage dienen ausschließlich der Beförderung.

3.8. Sondergepäck muss bei allen Flügen schriftlich bei dem RV angemeldet werden. Der Transport des Sportgepäcks im Zielgebiet muss vom Reisenden selbst organisiert und eventuell anfallende Kosten direkt vor Ort beglichen werden. Wichtig: Der RV ist bei der Beförderung von Sondergepäck nur Vermittler und übernimmt hierfür keine Haftung.

3.9. In der Türkei, in Ägypten und in Thailand ist eine eingeschränkte Strom- und Wasserversorgung landestypisch. Hieraus kann der Reisende keine Forderungen an den RV stellen.

3.10. Für etwaige altersbedingte Preisminderungen ist das Alter des Reisenden am Rückreisetag maßgeblich.

4. Reiseversicherungen

Eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (RRV), eine Reise-Abbruch-Versicherung (RAV) oder eine Reisekrankenversicherung (RKV) ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Um das Risiko der Kosten, die bei einem Rücktritt entsprechend Punkt 10.1. auftreten oder bei einer Erkrankung während des Urlaubs anfallen können, zu minimieren, empfiehlt der RV, insbesondere bei einer kurzfristigen Buchung, unbedingt eine RRV, RAV und RKV abzuschließen.

5. Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen

Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen ist der Reisende selbst verantwortlich. Kosten und Nachteile wegen Nichtbeachtung gehen zu seinen Lasten. Für nichtdeutsche Staatsangehörige gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

6. Rückflugbestätigung

Bei nur Flug-Buchungen oder bei einem Rückflug, der nicht unmittelbar an einen Hotelaufenthalt oder eine Schiffspassage anschließt, ist der Reisende verpflichtet, seinen Rückflug ein Tag vor dem geplanten Rückflugdatum rückbestätigen zu lassen. Die Rückbestätigung erfolgt telefonisch bei der örtlichen Vertretung des RV – nicht bei der Fluggesellschaft oder an der Hotelrezeption beziehungsweise bei einer Schiffspassage bei der Schiffsbesatzung. Die Telefonnummer der örtlichen Vertretung des RV ist in den Reiseunterlagen aufgeführt. Erreicht der Reisende aus technischen Gründen nicht die örtliche Vertretung des RV, so ist er verpflichtet, auf eigene Kosten den Rückflug bei dem RV in Deutschland rückbestätigen zu lassen.

7. Mitwirkungspflichten des Reisenden

7.1. Falls der Reisende seine Reiseunterlagen zwei Tage vor Reisebeginn nicht erhalten hat, hat er den RV umgehend zu benachrichtigen.

7.2. Der Reisende ist verpflichtet, 1 Tag vor dem Rückflug zwischen 13:00 bis 15:00 Uhr Ortszeit die Informationstafel im Hotel zu überprüfen, wann seine Abholung für den Rückflug erfolgt. Bei einer Schiffspassage teilt der Kapitän die Abholzeit – 1 Tag vor dem Rückflug – dem Reisenden mit. Sollte der Rei-sende 1 Tag vor dem Rückflug bis spätestens 15:00 Uhr Ortszeit seine Abholinformation nicht erhalten haben, so ist der Reisende verpflichtet bis 17.00 Uhr Ortszeit die örtliche Vertretung des RV – die Telefonnummer steht in den Reiseunterlagen – telefonisch darüber zu informieren. Kommt der Rei-sende seiner vorstehenden Mitwirkungspflicht nicht nach und verpasst dadurch die Abholung oder auch den Rückflug, so trägt der Reisende die zusätzlich anfallenden Kosten.

7.3. Ist der Reisende am Ende seines Aufenthalts 45 Minuten nach der vereinbarten Zeit noch nicht abgeholt worden, so hat er sich mit der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des RV in Verbindung zu setzen. Ist dieses nicht möglich, so ist der Reisende 60 Minuten nach der vereinbarten Abholzeit verpflichtet, sich selbst zum Flughafen zu begeben. Die entsprechenden Kosten (Taxi) werden ihm gegen Vorlage der Quittung vom RV nach Rückkehr erstattet. Die Kontaktaufnahme mit der Reiseleitung und die Abfahrtszeit hat er sich von der Hotelleitung (Rezeption) beziehungsweise bei der einer Schiffspassage vom Schiffsführer schriftlich bestätigen zu lassen. Kommt der Reisende einer dieser Verpflichtungen nicht nach, so kann er keinen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er den Rückflug versäumt.

7.4. Bei Reisegepäckschäden, Verlust oder Fehlleitung von Reisegepäck muss nach Feststellung die befördernde Fluggesellschaft unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Es wird empfohlen, eine Reisegepäckversicherung abzuschließen, da der RV für verlorengegangenes oder beschädigtes Gepäck nur nach Maßgabe von Punkt 14. haftet.

7.5. Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Vertretung des RV (die Telefonnummer steht in den Reiseunterlagen) anzuzeigen. Von der Hotelrezeption kann die örtliche Vertretung des RV kostenlos angerufen werden. Die örtliche Vertretung des RV ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist die örtliche Vertretung des RV nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem RV per Fax oder per E-Mail mitgeteilt werden, damit er für Abhilfe sorgen kann. Im Übrigen ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen und den eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Zeigt der Reisende Leistungsstörungen nicht an, stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen den RV anzuerkennen.

7.6. Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reisenden gegen den RV an Dritte, auch an Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reisenden durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

8. Flugänderungen

8.1. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung (Zwischenlandung), des Fluggerätes sowie der Fluggesellschaft bleiben ausdrücklich vorbehalten. Flüge können ohne vorherige Ankündigung in Umsteigeflüge geändert werden. Flüge können um bis zu max. 16 Stunden verschoben oder vorgezogen werden, ohne dass gegenüber dem RV Ansprüche geltend gemacht werden können. Gründe für eine Verschiebung können unter anderem, eine Flugverlegung durch die beauftragte Fluggesellschaft, der Fall, dass ein geplanter Flug durch die beauftragte Fluggesellschaft gar nicht oder zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wird, und Ähnliches sein. Weiter gilt eine Verschiebung als vertragsgerecht, sofern der Grund für die Verschiebung nicht aus der Sphäre des RV stammt und die Gründe nach Vertragsschluss entstanden sind.

8.2. Sollte ein anderer als der gebuchte Flughafen angeflogen werden, so erfolgt ein Bustransfer auf Kosten des RV zwischen den betreffenden Flughäfen oder – falls kein Bustransfer angeboten wird – eine Kostenübernahme der Bahnkosten zweiter Klasse. Dem Reisenden steht es frei, auf eigene Kosten eine hiervon abweichende Beförderung anzutreten.

8.3. Der Reisende akzeptiert hiermit ausdrücklich, dass Flüge innerhalb Berlins kurzfristig von Tegel auf Schönefeld oder umgekehrt geändert werden dürfen – ohne dass der RV verpflichtet ist, eine Beförderung zwischen den beiden Flughäfen anzubieten oder die Fahrkosten für die Fahrt zwischen den beiden Flughäfen zu erstatten.

9. Leistungs- und Preisänderungen

9.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die nicht von dem RV wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

9.2. Treten Leistungsänderungen oder -abweichungen ein, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich verändern, wird der RV dem Reisenden gegebenenfalls eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten, es sei denn, dass für den Reisenden die Durchführung der Reise in der veränderten Form zumutbar ist.

9.3. Der RV wird den Reisenden von Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen, sofern die Änderung oder Abweichung nicht lediglich geringfügig ist.

10. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung

10.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei dem RV – nicht jedoch bei dem vermittelnden Reisebüro – eingeht. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV angemessenen Ersatz verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes berücksichtigt der RV die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Die pauschalierten Rücktrittskosten je Person (Einwendungen des Reisenden gegen die Höhe der Rücktrittskosten sind dadurch nicht ausgeschlossen) zuzüglich Prämien für eventuell abgeschlossene Reiseversicherungen betragen:

bis 60 Tage vor Reisebeginn: 35% des Reisepreises

bis 30 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises

29 bis 21 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises

20 bis 14 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises

13 bis 07 Tage vor Reisebeginn 70% des Reisepreises

06 bis 02 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises

01 Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises

am Tag des Reisebeginns bzw. bei Nichtantritt 95% des Reisepreises

jeweils mindestens 50,00 Euro je Person, außer als „INF“ bezeichnete Reisende. Bei den als „INF“ bezeichneten Reisenden verbleibt die gesamte Bearbeitungsgebühr beim RV. Bei Rücktritt einzelner Reisender einer Buchung ist zu beachten, dass außer den Rücktrittskosten noch zusätzliche Kosten für die verbleibenden Reisenden entstehen können, z. B. durch Einzelzimmerzuschläge o.ä. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderten pauschalierten Rücktrittskosten.

10.2. Umbuchungen, die die Änderung der Leistungskomponente Hinflug und/oder Rückflug beziehungsweise Flughafen betreffen, sind nur bis 30 Tage vor Reisebeginn möglich. Umbuchungen, die die Leistungskomponente Hotel, Zimmerart, Verpflegungsleistung oder Schiffspassage betreffen, sind bis 10 Tage vor Reisebeginn möglich. Unabhängig von eventuell anfallenden Mehrkosten der Leistungsträger für die neu zu buchende Leistung fallen Umbuchungskosten an. Die Umbuchungskosten betragen bei Umbuchung einer Person 50,00 Euro je Umbuchungsvorgang. Bei Umbuchung mehr als einer Person und/oder Umbuchung mehr als einer Leistungskomponente betragen die Umbuchungskosten für die gesamte Buchung 80,00 Euro je Umbuchungsvorgang. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen ist eine Umbuchung nicht möglich. Möglich ist der Rücktritt gemäß Punkt 10.1. und eine Neubuchung der gesamten Reise.

10.3. Bei Umbuchungen im Urlaubsland, soweit überhaupt möglich, werden Umbuchungskosten wie in Punkt 10.2. erhoben. Bei Umbuchung einzelner Reisender einer Buchung können für die übrigen Reisenden zusätzliche Kosten entstehen, z.B. durch Einzelzimmerzuschläge o.ä.

11. Ersatzperson

11.1. Bis 1 Tag vor Reisebeginn kann der Reisende grundsätzlich verlangen, dass statt seiner eine Ersatzperson an der Reise teilnimmt. Neben eventuell anfallenden Mehrkosten der Leistungsträger fallen Umbuchungskosten entsprechend Punkt 10.2. an. Der RV kann der Teilnahme der Ersatzperson widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt; seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen beziehungsweise der Ersatzperson die Reiseunterlagen nicht mehr zugestellt werden können.

11.2. Muss der RV der Ersatzperson widersprechen und tritt der gebuchte Reisende die Reise nicht an, gilt dieses als Rücktritt gemäß Punkt 10.1. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haften die Ersatzperson und der vorherige Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten, sowie die in 11.1. vereinbarte Umbuchungsgebühr.

12. Rücktritt und Kündigung durch den RV

Wird die Reise durch nicht vorhersehbare Umstände höherer Gewalt wie kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Epidemien, behördliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen oder gleichwertige Fälle erschwert, gefährdet oder erheblich beeinträchtigt, ist der RV berechtigt, die Reise abzusagen oder zu kündigen. Im Falle der Kündigung kann der RV für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung analog der Berechnungsformel des §441 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen. Der RV ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Reisevertrag die Beförderung einschließt. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag enthalten ist, tragen der RV und der Reisende je zur Hälfte. Die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

13. Vereinbarung zum Montrealer Übereinkommen

13.1. Der Reisende vereinbart hiermit mit dem RV, dass er die ihm aus dem Montrealer Übereinkommen zustehenden Rechte, insbesondere die Entschädigung bei Nichtbeförderung, Flugverspätung, Überbuchung, Annullierung von Flügen oder verspäteter Ankunft von Reisegepäck, zunächst gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d. h. die den Reisenden befördernde Fluggesellschaft, im eigenen Namen geltend macht. Nur falls und soweit der Reisende seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen die Fluggesellschaft nicht durchsetzen kann, behält er sich vor, diese Rechte auch gegen den RV geltend zu machen.

13.2. Soweit der Reisende Entschädigungsleistungen nach dem Montrealer Übereinkommen oder seiner Durchführungsbestimmungen erhält, werden diese Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen angerechnet.

14. Haftung des RV

14.1. Die vertragliche Haftung des RV ist – sofern es sich nicht um Schäden am Leben, Körper oder der Gesundheit des Reisenden handelt – auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist, ist die Haftung des RV auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den RV ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit durch die gesetzlichen Vorschriften, die auf die Leistungen anzuwenden sind, die von einem Leistungsträger zu erbringen sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Im Übrigen finden bei Flugreisen die jeweils gültigen Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen der befördernden Fluggesellschaft sowie gegebenenfalls das Warschauer Abkommen und das Montrealer Übereinkommen Anwendung.

14.2. Bei Flugverspätungsschäden besteht keine Haftung.

15. Fremdleistungen

Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen von Reisenden in Anspruch genommen werden (z. B. Ausflüge vor Ort, Mietwagen, Jeepsafari, Sportveranstaltungen, Tauchkurse usw.).

16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

16.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistung hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber dem RV – nicht gegenüber dem vermittelnden Reisebüro – geltend zu machen; dieses gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht mit der vertragsgemäßen Erbringung der Reise zusammenhängen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

16.2. Vertragliche Ansprüche, Ansprüche aus unerlaubter Handlung und andere Ansprüche des Reisenden gegen den RV verjähren in einem Jahr, soweit es sich nicht um Ansprüche aufgrund eines Schadens des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers handelt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruht. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Düsseldorf. Dieses gilt auch für Klagen des RV, soweit es sich bei der in Anspruch genommenen Person um einen Kaufmann handelt oder die Person keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Reiseveranstalter: SAS Holidays GmbH

Moerser Straße 85, DE- 40667 Meerbusch, AG Düsseldorf, HRB 73973.

Stand: 03.03.2017